Windenergieanlagen dürfen nicht einfach irgendwo in die Landschaft gestellt werden. Eine Vielzahl an Gesetzen regelt, wo und wie viele Windenergieanlagen gebaut werden dürfen.
Auf Bundesebene ist die Baugesetzgebung (BauGB) die erste rechtliche Grundlage des Bauplanungsrechts. Gemäß dem BauGB ist die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) generell außerhalb von bebauten Ortsteilen und abseits von Bebauungsplänen zulässig, sofern dies mit der Wahrung öffentlicher Interessen vereinbar ist. Zu diesen öffentlichen Interessen zählen unter anderem der Schutz der Natur und Artenvielfalt, der Schutz von Boden und Gewässern, Maßnahmen zur Landschaftspflege sowie der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionsschutz).
Auf der regionalen Ebene weist der Regionalplan spezifische Gebiete für die Windenergienutzung aus. Der Regionalplan hat somit direkten Einfluss auf den Ausbau der Windenergie in der Region. Mehr Informationen zum Regionalplan gibt es beim bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Wurde eine geeignete Fläche für die Errichtung einer Windenergieanlage gefunden, muss außerdem eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erlangt werden. Das BImSchG ist das Gesetz mit den höchsten Anforderungen, die genehmigungsbedürftige Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen haben. Hier wird unter Berücksichtigung aller Belange für Mensch und Natur nochmals eingehend von der Behörde geprüft, ob das Vorhaben zulässig ist. Die Genehmigungsbehörde nimmt damit für jedes Projekt eine individuelle Einzelfallprüfung vor, bevor sie die Genehmigung erteilt.
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